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Häufig gestellte Fragen
Die FAQs werden regelmäßig aktualisiert und auf Ukrainisch zur Verfügung gestellt.
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- Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum nach Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage visumfrei in Österreich aufhalten.
- Drittstaatsangehörige ohne ukrainische Staatsbürgerschaft bzw. Asylstatus in der Ukraine können in Österreich einreisen oder durch Österreich durchreisen, um weiter in ihren Herkunftsstaat zu gelangen. Sie sind so lange in Österreich legal aufhältig, bis sie in ihren Herkunftsstaat weiterreisen können.
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Ukrainische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige mit Asyl oder einem vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine sowie deren Familienangehörige verfügen über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht wird bis zum 4. März 2026 verlängert.
Das Aufenthaltsrecht kann für den Fall, dass eine Rückkehr in die Ukraine wieder gefahrlos möglich ist, früher beendet werden oder vorzeitig die Gültigkeit verlieren, sofern Österreich nicht nur kurzfristig verlassen wird (Übersiedlung in einen anderen Staat) oder sonstige Ausschlussgründe vorliegen.
Das Aufenthaltsrecht ermöglicht den Zugang zu Wohnraum, zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zum Bildungssystem.
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Das Aufenthaltsrecht für Ukrainer/innen in Österreich verlängert sich automatisch bis 4. März 2026.
Wenn Sie bereits einen Ausweis für Vertriebene haben, wird Ihnen automatisch ein neuer Ausweis mit der verlängerten Gültigkeitsdauer an Ihre Meldeadresse (per eingeschriebenem Brief) zugesandt. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie an Ihrer aktuellen Adresse gemeldet sind.
Auch wenn Sie Ihren neuen Ausweis erst nach dem 4. März 2024 erhalten, bleibt Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich in der Zwischenzeit bestehen. Mit einem abgelaufenen Ausweis für Vertriebene ist auch die Wiedereinreise nach Österreich möglich.
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Wenn Sie als Vertriebene/r in Österreich registriert sind, wird Ihnen automatisch ein neuer Ausweis für Vertriebene per eingeschriebenem Brief an Ihre Meldeadresse zugesandt, dafür ist kein Antrag notwendig.
Der Brief kann von Ihnen persönlich aber auch von anderen Personen (z.B. Angehörigen) an Ihrer Adresse entgegengenommen werden. Ist bei der Zustellung niemand an Ihrer Adresse anwesend, wird das Schreiben für eine bestimmte Frist in einer Postfiliale für Sie hinterlegt. Ist es für Sie nicht möglich, das Schreiben innerhalb der angegebenen Frist bei der Post abzuholen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf, die Kontaktdaten der jeweiligen Regionalstellen des BFA finden Sie hier: Kontakt (bfa.gv.at) Sie können in der Folge Ihren Ausweis beim BFA abholen.
Stimmen die persönlichen Daten auf Ihrem neuen Ausweis für Vertriebene nicht bzw. hat sich Ihr Name in der Zwischenzeit geändert, nehmen Sie bitte Kontakt mit der jeweiligen Regionalstelle des BFA auf (Kontakt (bfa.gv.at)).
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Wenn Sie zu einer der angeführten Gruppen gehören, die von Gesetzes wegen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten, wird Ihr Aufenthaltsrecht durch einen Ausweis für Vertriebene (“Blaue Karte”) bestätigt. Dafür ist es notwendig, dass Sie sich bei den Erfassungsstellen der Polizei registrieren lassen.
Zuständige Erfassungsstelle der Polizei in Wien:
Seit 01. Juni 2023 findet die polizeiliche Erfassung in Wien zentral und nur nach elektronischer Terminvergabe statt. Dafür im Formular für die Reservierung eines Termins das Bundesland „Wien“ und als Thema „Erfassung Ukraine Vertriebene“ auswählen.
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Ort: Polizeiinspektion Hernalser Gürtel, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien
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Öffnungszeiten: Dienstag bis Freitag (werktags) von 12 bis 17 Uhr, nach elektronischer Terminvergabe
Wenn Sie bereits einen Ausweis für Vertriebene haben, wird Ihr Aufenthaltsrecht automatisch verlängert und ein neuer Ausweis wird automatisch an Ihre Meldeadresse geschickt. Es ist dafür kein Antrag notwendig.
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Mit dem Ausweis für Vertriebene und einem Reisepass kann für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visafrei innerhalb des Schengen-Raums (zu touristischen Zwecken) gereist werden. Auch eine (kurzfristige) Rückreise in die Ukraine ist möglich, das Aufenthaltsrecht in Österreich geht dabei nicht verloren.
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Wird Österreich jedoch nicht nur kurzfristig verlassen, z.B. wenn ein Umzug in einen anderen Staat erfolgt, kann das Aufenthaltsrecht in Österreich beendet werden.
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Wenn Sie Grundversorgung beziehen, ist die jeweilige Grundversorgungsstelle in Ihrem Bundesland im Vorfeld über die Ausreise zu informieren.
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Der Ausweis für Vertriebene ist kein Reisedokument. Als Reisdokument dient der Reisepass.
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Bei einer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine bzw. einem dauerhaften Umzug in ein anderes Land ist in Österreich der Wohnsitz abzumelden und, sofern Sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, die Rückkehr bei der Grundversorgungsstelle zu melden.
Die Abmeldung des Wohnsitzes erfolgt an derselben Stelle wie die Anmeldung, daher in der jeweiligen Gemeinde, in der Sie wohnen, beim Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten beim Magistrat.
Die Adresse der jeweiligen Gemeindeämter finden Sie hier: HELP.gv.at: Behörden
Die Adressen der Magistrate in Wien sind hier zu finden: Meldeamt - Adressen, Öffnungszeiten, Termine (wien.gv.at) (In Wien können Sie sich bei jedem Meldeservice abmelden, egal in welchem Bezirk Sie wohnen.)Bitte informieren Sie die zuständige Regionalstelle des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über Ihre Ausreise und schicken Sie Ihren Ausweis für Vertriebene an das BFA zurück. Die Adressen und Kontaktdaten der jeweiligen Regionalstellen des BFA finden Sie hier: Kontakt (bfa.gv.at)
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Voraussichtlich am 1. Oktober 2024 wird eine neue Reglung in Kraft treten, wonach Vertriebene die Möglichkeit erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu beantragen. Das Aufenthaltsrecht für Vertriebene bleibt daneben weiterhin aufrecht. Der Erwerb bzw. der Umstieg auf sonstige Aufenthaltstitel ist derzeit nicht möglich.
Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Erteilung sind der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau, das Vorliegen einer Krankenversicherung und eine vollversicherte Beschäftigung von mindestens 12 Monaten. Für eine Vollversicherung muss das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 518,44) liegen. Außerdem muss ein Einkommen oder Vermögen nachgewiesen werden und es darf keine Grundversorgung bezogen werden.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus wird bei Vorliegen der Voraussetzungen erstmalig normalerweise für ein Jahr erteilt und kann in Folge auf Antrag verlängert werden. Personen, die bereits mindestens zwei Jahre durchgehend mit dem Vertriebenenstatus niedergelassen sind und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Sprachniveau A2) erfüllen, wird die Rot-Weiß-Rot-Karte plus für drei Jahre erteilt.
Nach fünf Jahren Aufenthalt mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist - bei Erfüllung der Voraussetzungen – ein direkter Umstieg auf den „Daueraufenthalt EU“ möglich.
Weiterführende Informationen zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine finden Sie unter: https://www.bbu.gv.at/ukraine-info-faq-deutsch
Allgemeine Informationen zu Aufenthaltstiteln in Österreich finden Sie hier:
https://www.migration.gv.at/de/formen-der-zuwanderung/dauerhafte-zuwanderung/Beratungsstellen zum Fremdenrecht: https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/hilfe-help/beratung-vertretung/fuer-migrantinnen/rechtsberatung
Migrant (www.migrant.at)
Auf der internationalen Plattform UA Support (UA.SUPPORT - Austria) sowie bei der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (Ukraine-Hilfe - rechtsanwaelte.at) stehen Ihnen Rechtsanwält/innen für eine (kostenlose) rechtliche Beratung zur Verfügung.
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Eine erste Registrierung erfolgt durch die Polizei. Das kann bei (bestimmten) Polizeidienststellen oder in besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren (in Wien z.B. Schlossberggasse 8, 1130 Wien) erfolgen. Eine Auflistung der Erfassungsstellen finden Sie hier.
Zuständige Erfassungsstelle der Polizei in Wien:
Die polizeiliche Erfassung findet in Wien zentral und nur nach elektronischer Terminvergabe statt. Dafür im Formular für die Reservierung eines Termins das Bundesland „Wien“ und als Thema „Erfassung Ukraine Vertriebene“ auswählen.
- Ort: Polizeiinspektion Hernalser Gürtel, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien
- Öffnungszeiten: Dienstag bis Freitag (werktags) von 12 bis 17 Uhr, nach elektronischer Terminvergabe
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Wenn die Voraussetzungen und alle Daten für die Ausstellung eines temporären Aufenthaltsrechts vorliegen, wird der „Ausweis für Vertriebene“ („Blaue Karte“) an die Meldeadresse oder an die bei der Registrierung angegebene Adresse per Post zugesandt.
Alle Personen, die in Österreich als Vertriebene aus der Ukraine registriert sind und über einen aufrechten Wohnsitz verfügen, bekommen automatisch einen neuen Ausweis mit verlängertem Gültigkeitsdatum bis 4. März 2026 zugesendet.
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- Ja, Sie müssen in Österreich gemeldet sein, wenn Sie länger als 3 Tage in Österreich wohnhaft sind. Für die Meldung fallen keine Kosten an.
- In einer organisierten Unterbringung übernimmt der Unterkunftgeber für Sie die Meldung.
- Sind Sie privat untergebracht, müssen Sie sich in der jeweiligen Gemeinde, in der Sie wohnen, beim Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten beim Magistrat melden.
Die Adresse der jeweiligen Gemeindeämter finden Sie hier: HELP.gv.at: Behörden
Die Adressen der Magistrate in Wien sind hier zu finden: Meldeamt - Adressen, Öffnungszeiten, Termine (wien.gv.at)In Wien können Sie sich bei jedem Meldeservice anmelden, egal in welchem Bezirk Sie wohnen. Für den Erhalt des Meldezettels ist ein Reisepass vorzulegen und ein Formular auszufüllen (Meldezettel (oesterreich.gv.at)), das von der Person, bei der Sie wohnen, zu unterschreiben ist. Für die Meldung fallen keine Kosten an.
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- Die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen erfolgt im Rahmen der Grundversorgung und umfasst Leistungen wie die Bereitstellung von Unterbringungsplätzen, Verpflegung oder die Sicherung der Krankenversorgung. Auch im Rahmen der privaten Unterbringung können Leistungen der Grundversorgung, wie Mietzuschuss und Verpflegungsgeld, gewährt werden.
- Notschlafstellen in Wien: Humanitäres Ankunftszentrum der Stadt Wien (Schlossberggasse 8, 1130 Wien)
- Unterkünfte von Privatpersonen: Sie können sich für eine Vermittlung von Unterkünften z.B. an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) (Information for Ukrainian citizens in Austria - BBU) oder die Wohnraumvermittlungsstelle der Diakonie (Dringend: Wohnraum für Menschen aus der Ukraine gesucht! - Diakonie) wenden.
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Leistungen bei organisierter/betreuter Unterkunft
Im Rahmen der Grundversorgung können Sie in organisierten/betreuten Unterkünften untergebracht werden. Der Betreiber der Unterkunft kommt für alle Kosten auf und stellt Ihnen entweder Essen oder Essensgeld zur Verfügung. Zusätzlich erhalten Sie einen finanziellen Zuschuss für Schulbedarf (bis zu € 200,00 pro Kind und Jahr) und Bekleidung (€ 150,00 pro Person und Jahr) sowie ein Taschengeld von bis zu € 40 pro Person und Monat.
Leistungen bei privater Unterkunft
Wenn Sie in einer privaten Unterkunft wohnen und keine finanziellen Mittel zur Verfügung haben, können Sie einen Antrag auf Grundversorgung stellen. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Wohnbezirkes (schriftlich oder persönlich) zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundeslandes, indem Sie wohnen.
Bei privater Unterbringung können Sie folgende Höchstbeträge erhalten, der genaue Betrag wird von der zuständigen Behörde festgesetzt:
- Mietzuschuss Einzelperson – bis zu € 165,00/Person/Monat
- Mietzuschuss Familie (ab 2 Personen) - bis zu € 330,00/Familie/Monat
- Verpflegung Erwachsene – bis zu € 260,00/Person/Monat
- Verpflegung Minderjährige - bis zu € 145,00/Person/Monat
Für den Erhalt eines Mietzuschusses ist die Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages bzw. Prekariumvertrages notwendig.
Für die Auszahlung der Grundversorgung ist das Datum der Antragstellung ausschlaggebend. Stellen Sie den Antrag vor dem 15. des Monats, wird die Grundversorgung für das ganze Monat ausbezahlt, bei einer späteren Antragstellung wird die Hälfte ausbezahlt.
Sie sind jedenfalls über die Grundversorgung in Österreich krankenversichert.
Nähere Informationen zur Krankenversicherung finden Sie hier: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.884366&portal=oegkportal
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Ja, das ist möglich. Im Rahmen eines Antrags auf Grundversorgung ist ggf. darauf hinzuweisen.
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Es gibt einige Online-Plattformen für die Suche von Mietwohnungen (z.B. willhaben.at, immobilienscout24.at) sowie Immobilienplattformen diverser österreichischer Zeitungen (z.B. Immobilien - DER STANDARD Immobilien) und auch einschlägige Social-Media Gruppen.
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Derzeit ist die Antragstellung für eine Gemeindewohnung nur für Österreicher/innen, EU/EWR-Bürger/innen, Schweizer/innen, Personen mit einem „Daueraufenthalt EU“ und Flüchtlingen nach Genfer Flüchtlingskonvention möglich. Für Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene ist dies daher nicht möglich.
Die Voraussetzungen für die Anmeldung für eine Gemeindewohnung sind in jedem Bundesland verschieden geregelt. Allgemeine Voraussetzungen für die Anmeldung zu einer Gemeindewohnung sind neben einem geringen oder keinem Einkommen, ein gewisses Mindestalter (in Wien: ab 17. Lebensjahr; in Graz: ab 18. Lebensjahr) und ein Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde für eine bestimmte Zeit (in Wien: 2 Jahre; in Graz: 1 Jahr).
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Vertriebene Ukrainer/innen mit Kindern können, unabhängig davon, ob sie arbeiten gehen oder nicht, Familienbeihilfe beantragen. Diese wird rückwirkend ab 12. März 2022 ausbezahlt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, wenn das Aufenthaltsrecht für Vertriebene endet.
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Die Familienbeihilfe wird pro Kind und Monat in folgender Höhe gewährt:
Alter des Kindes Betrag pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60
Wenn Sie mehrere Kinder haben, erhöht sich der monatliche Betrag für jedes Kind wie folgt („Geschwisterstaffelung“):
- zwei Kinder: Erhöhung um € 8,20 für jedes Kind
- drei Kinder: Erhöhung um € 20,20 für jedes Kind
- vier Kinder: Erhöhung um € 30,70 für jedes Kind
- fünf Kinder: Erhöhung um € 37,20 für jedes Kind
- sechs Kinder: Erhöhung um € 41,50 für jedes Kind
- sieben Kinder und mehr: Erhöhung um € 60,30 für jedes Kind
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. des Monats. Verschiebungen können sich durch Samstage, Sonn- und Feiertage ergeben.
Im September wird jeweils ein Schulstartgeld von € 116,10 für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Das Schulstartgelt wird automatisch mit der Familienbeihilfe für September ausgezahlt, es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag Ihres Kindes ausbezahlt werden. Wenn Ihr Kind über 18 ist, dann besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung (z.B. Lehre, Studium) befindet. Bei Kindern über 19 besteht zusätzlich nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese nicht mehr als € 15.000 pro Jahr verdienen. Volljährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe an sie selbst erfolgt.
Haben Sie ein behindertes Kind (Grad der Behinderung mind. 50%), wird zusätzlich ein Betrag von
€ 180,90 pro Monat für das Kind ausbezahlt. Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular: Formular Beih3 9999 öffnen (bmf.gv.at)Wenn Sie arbeiten gehen, wird Ihnen gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Dieser beträgt € 67,80 pro Kind und Monat.
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Der Antrag auf Familienbeihilfe ist beim Finanzamt zu stellen. Hierfür ist für jedes Kind folgendes Formular auszufüllen: Formular Beih100 9999 öffnen (bmf.gv.at)
Folgende Punkte sind beim Ausfüllen des Formulars zu beachten:
- Punkt 2.1.3: Bis das Ankreuzfeld “vertrieben” im Formular ergänzt wird, bitte das Ankreuzfeld “gültiger Aufenthaltstitel” auswählen
- Dem Antrag sind Kopien des Ausweis für Vertriebene und (sofern vorhanden) der Geburtsurkunde des Kindes beizufügen (bzw. ggf. ein Ausbildungsnachweis bei volljährigen Kindern)
- Ein rückwirkender Bezugszeitraum für die Familienbeihilfe ist am Formular zu vermerken (ab Datum des Erhalts des Ausweis für Vertriebene, frühestens 12. März 2022)
- Die Angabe einer Kontoverbindung wird empfohlen (es muss kein österreichisches Konto sein), ansonsten ist eine Barauszahlung im Ausnahmefall möglich
Sie können das ausgefüllte Antragsformular
- per Post an das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien
- im Postkasten direkt vor jedem Finanzamtsstandort (rund um die Uhr möglich) abgeben oder
- im Selbstbedienungsbereich während den Öffnungszeiten und ohne Termin beim jeweiligen Finanzamtsstandort abgeben
Hier finden Sie alle Standorte des Finanzamts: BMF - Ämter & Behörden
Sobald Ihr Antrag vom Finanzamt erledigt wurde, bekommen Sie eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.
Wenn Sie mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des Finanzamts sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin (im Selbstbedienungsbereich ist kein persönlicher Kontakt zu Mitarbeiter/innen möglich) unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/terminvereinbarung/?thema=46 (auch Videotermine sind möglich). Termine können auch telefonisch (Mo. - Do. 7.30 bis 15.30 und Fr. 7.30 bis 12.00 unter 050 233 700) vereinbart werden.
Zu einem Termin ist neben dem(den) Antragsformular(en) auch ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Ausweis für Vertriebene, Reisepass) mitzunehmen.
Mehr Information über Familienbeihilfe finden Sie hier: Familienbeihilfe - BBU
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Ja, Ukrainer/innen mit einem Ausweis für Vertriebene haben einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Das Kinderbetreuungsgeld steht einem Elternteil nach der Geburt eines Kindes zu. Es kann nur von einem Elternteil bezogen werden. Die Bezugsdauer liegt zwischen 365 und 851 Tagen und richtet sich nach dem jeweiligen gewählten Auszahlungsmodell (nähere Informationen dazu finden Sie unten).
Als vertriebene/r Ukrainer/in können Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen, wenn
- Sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und
- Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe in Österreich beziehen und
- Während dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf man nicht mehr als € 18.000 brutto dazu verdienen.
Die Regelung gilt rückwirkend ab 12. März 2022.
Für den vollständigen Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist es notwendig, die 10 ärztlichen Untersuchungen des österreichischen Mutter-Kind-Pass Programmes (5 Untersuchungen der werdenden Mutter, 5 Untersuchungen des Kindes) durchführen zu lassen. Ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um € 1300 pro beziehenden Elternteil.
Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 182 Tage rückwirkend in Anspruch genommen werden. Die Eltern können sich beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld höchstens zweimal abwechseln. Haben beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen bezogen (jeweils mindestens 124 Tage), können sie zusätzlich einen Partnerschaftsbonus von insgesamt €1000 beantragen. Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag auf den Partnerschaftsbonus stellen und bekommt € 500.
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Versicherungsschutz für den beziehenden Elternteil und das Kind.
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Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gibt es zwei Modelle:
„Kinderbetreuungsgeld-Konto“: Hier gibt es verschiedene Varianten, wie lange das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann: Die Anspruchsdauer kann innerhalb eines Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (immer gerechnet ab der Geburt des Kindes) ausgewählt werden. Die Höhe des Tagesbetrages ergibt sich automatisch aus der gewählten Anspruchsdauer. In der kürzesten Variante (365 Tage) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld € 39,33 täglich, in der längsten Variante (851 Tage) beträgt es € 16,87 Euro täglich. Die individuelle Variante kann im Antrag angegeben und pro Kind einmal geändert werden (Änderungsantrag).
„Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“: Die Höhe beträgt 80% des vor der Geburt bezogenen Einkommens. Wenn sie 182 Tage vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes durchgehend in Österreich beschäftigt waren, können Sie alternativ auch ein gehaltsabhängiges Kinderbetreuungsgeld beantragen (max. € 76,60 täglich, Zuverdienstgrenze € 7.600 jährlich). Der Bezug ist für maximal 365 Tage nach der Geburt des Kindes möglich.
Alleinerziehende Elternteile (mit einem Einkommen von weniger als € 8.100 jährlich) bzw. Eltern mit niedrigem Einkommen (bei einem Einkommen eines Elternteiles von weniger als € 8.100 jährlich und des anderen Elternteiles von weniger als € 18. 000 jährlich) können zusätzlich einen Antrag auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld stellen (für die Variante „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist das nicht möglich). Den entsprechenden Antrag finden Sie hier: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.638103&version=1577725852
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Der Antrag ist ab dem Tag der Geburt des Kindes im Original bei dem Krankenversicherungsträger einzubringen, bei dem Sie versichert sind (z.B. Österreichische Gesundheitskasse). Da das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden können, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen. Den Antrag zum Download finden Sie hier: Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (sozialversicherung.at), eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.
Im Zuge der Antragstellung müssen die ersten 6 Untersuchungen aus dem Mutter-Kind-Pass vorgelegt werden.
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Für allgemeine Fragen zum Kinderbetreuungsgeld steht Ihnen die österreichweite Infohotline unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 240 014 (Montag bis Donnerstag, von 9 bis 15 Uhr) zur Verfügung.
Bei Fragen zu Ihrem konkreten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld können Sie sich an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in Ihrem jeweiligen Bundesland wenden:
ÖGK Burgenland: +43 5 0766-135117
ÖGK Wien: +43 5 0766-1114070
ÖGK Niederösterreich: +43 5 0766-126100
ÖGK Oberösterreich: +43 5 0766 14503730
ÖGK Steiermark: +43 5 0766-153600
ÖGK Kärnten: +43 5 0766-163107
ÖGK Salzburg: +43 5 0766-178090
ÖGK Tirol: +43 5 0766-181062
ÖGK Vorarlberg: +43 5 0766-19
Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse: Kinderbetreuungsgeld (gesundheitskasse.at)
Den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundeskanzleramtes finden Sie hier: Kinderbetreuungsgeld (bundeskanzleramt.gv.at)
Hier finden Sie das Informationsblatt der Österreichischen Gesundheitskasse zum Kinderbetreuungsgeld: Information zu den Leistungen (sozialversicherung.at), sowie die Broschüre der Arbeiterkammer zum Kinderbetreuungsgeld: Kinderbetreuungsgeld (arbeiterkammer.at)
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- Vertriebene aus der Ukraine werden rechtlich in die Krankenversicherung einbezogen. Sie haben damit Anspruch auf (Sach-)Leistungen und können beispielsweise ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erhalten. Zur Überprüfung Ihres Leistungsanspruchs durch die Vertragspartner erhalten Sie einen e-card-Ersatzbeleg.
- Nach erfolgter Registrierung wird Ihnen eine Versicherungsnummer zugeteilt. Wenn Sie einen Antrag auf Grundversorgung stellen, kann Ihnen eine entsprechende Versicherungsbestätigung bei der Grundversorgungsstelle (Krankenversicherungsbeleg) oder einer Kundenservicestelle der ÖGK (e-card-Ersatzbeleg) ausgestellt werden.
- Hier finden Sie eine ÖGK Kundenservicestelle in Ihrer Nähe: Kundenservicestellen der ÖGK (gesundheitskasse.at). Ein e-card Ersatzbeleg ist nach Vorlage des Ausweises für Vertriebene (blaue Karte) auch dort erhältlich.
- Selbst wenn Sie nicht in das System der Grundversorgung eingebunden sind, da Sie keine Unterstützungsdienste benötigen, haben Sie gemäß dem Gesetz über die allgemeine soziale Sicherheit Anspruch auf Krankenversicherung und können auch medizinische Hilfe in Anspruch nehmen.
- Auch vor Erhalt der Versicherungsnummer können Sie unter Vorlage Ihres ukrainischen Reisepasses kostenlose ärztliche Behandlungen (bei Kassenärzt/innen) in Anspruch nehmen.
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Personen mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht erhalten Zugang zur Krankenversicherung in Österreich. Aber auch vor Erhalt einer österreichischen Sozialversicherungsnummer können geflüchtete Personen unter Vorlage ihres ukrainischen Reispasses kostenlos ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen (bei Kassenärzt/innen).
- Wien: Medizinische Versorgung in folgenden Einrichtungen:
- Humanitäres Ankunftszentrum der Stadt Wien, Schlossberggasse 8, 1130 Wien
- Amber-Med, Oberlaaer Straße 300-306, 1230 Wien
- Gesundheitszentrum neunerhaus, Margaretenstraße 166/EG, 1050 Wien
- Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien, Johannes-von-Gott-Platz 1, 1020 Wien
Hier können Sie in Ihrem jeweiligen Bundesland nach Ärzt/innen suchen:
- Wien: Arztsuche - Praxisplan
- Steiermark: Arztsuche - Ärztekammer Steiermark (aekstmk.or.at)
- Niederösterreich: Arztsuche - Ärztekammer Niederösterreich (arztnoe.at)
- Oberösterreich: Ärztekammer Oberösterreich und Salzburg (aekooe.at)
- Burgenland: Ärztekammer Burgenland (aekbgld.at)
- Kärnten: Arztsuche - Ärztekammer für Kärnten (aekktn.at)
- Salzburg: Ärztekammer Salzburg (aeksbg.at)
- Tirol: Arztsuche - Ärztekammer Tirol (aektirol.at)
- Vorarlberg: Ärztekammer für Vorarlberg (arztinvorarlberg.at)
- Wien: Medizinische Versorgung in folgenden Einrichtungen:
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In Österreich ist generell für jedes von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt auf Rezept verordnete Medikament pro Packung eine Rezeptgebühr direkt in der Apotheke zu bezahlen. Vertriebene aus der Ukraine sind von der Bezahlung der Rezeptgebühren befreit. Verordnete Medikamente werden somit an Vertriebene aus der Ukraine kostenfrei in den österreichischen Apotheken ausgegeben. Für weitere erhältliche Medizinprodukte, für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, bestehen keine Vergünstigungen.
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Es besteht keine COVID-19 Impfpflicht in Österreich.
Nähere Informationen zu COVID-19 Impfungen finden Sie hier: Home | Impfen schützt einfach.
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Wenn Sie in der Ukraine (oder in einem sonstigen Staat außerhalb Österreichs) berufliche Qualifikationen erworben haben und im Rahmen dieser in Österreich arbeiten möchten, müssen diese Qualifikationen unter Umständen in Österreich anerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Nachweis bestimmter Qualifikationen Voraussetzung ist, um in Österreich in einem bestimmten Beruf arbeiten zu dürfen (z.B. als Rechtsanwält/in, Architekt/in, Pädagog/in, Ärzt/in oder in sonstigen Gesundheitsberufen).
Bei nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung nicht notwendig, kann aber Ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöhen. In diesem Fall kann auch eine Bewertung der Qualifikationen durch die Behörden hilfreich sein, die potentiellen Arbeitgeber/innen erste Informationen über die erworbenen Qualifikationen gibt.
Bei der Nostrifizierung erfolgt die Anerkennung von ausländischen akademischen Graden und Hochschulabschlüssen. Dies ist zum Beispiel notwendig, wenn Sie eine Tätigkeit im öffentlichen bzw. im gesetzlich reglementierten Bereich (z.B. als Zivilingenieur/in, Rechtsanwält/in, Lehrer/in oder in bestimmten Gewerben) ausüben möchten.
Weitere Informationen auf Ukrainisch finden Sie hier: Визнання професійної кваліфікації в Австрії : Огляд: процедура офіційного визнання (berufsanerkennung.at)
Hier finden Sie die zuständige Beratungsstelle für Ihr Bundesland: Berufsanerkennung in Österreich : Beratung
Beim ÖIF können Sie eine Refundierung von Kosten beantragen, die unter anderem bei der Berufsanerkennung oder Nostrifizierung entstehen (z.B. Übersetzungskosten, Verwaltungsabgaben). Weitere Informationen dazu finden Sie hier (Berufsanerkennung in Österreich : Finanzielle Unterstützung) und hier (Förderung Berufsanerkennung: Österreichischer Integrationsfonds ÖIF).
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Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht eine allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Die allgemeine Schulpflicht wird in der Regel durch den Besuch der nachstehend angeführten Schulformen erfüllt:- In den ersten vier Schuljahren (in der Regel im Alter von 6 bis 10 Jahren): durch den Besuch der Volksschule (Grundschule) oder Sonderschule
- Im 5. bis 8. Schuljahr (in der Regel im Alter von 10 bis 14 Jahren): durch den Besuch der Neuen Mittelschule, der allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderschulstufe
- Im 9. Schuljahr (in der Regel im Alter von 14 bis 15 Jahren): durch den Besuch der Polytechnischen Schule, den Weiterbesuch einer Sonderschule oder durch den Besuch/Weiterbesuch einer berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule.
Mehr Informationen finden Sie hier: Ukrainisch_Plakat_BS_2022_web.pdf (bildungssystem.at)
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Alle Informationen zu einer Anmeldung in einem Kindergarten erhalten Sie in Ihrer jeweiligen Wohngemeinde (z.B. MA10 in Wien).
Informationen für Familien mit Kindern im Schulalter sind auf Webseiten der Bildungsdirektionen abrufbar:
- Wien: Krieg in der Ukraine , Bildungsdirektion Wien (bildung-wien.gv.at)
- Burgendland: Krieg in der Ukraine: Bildungsdirektion für Burgenland (bildung-bgld.gv.at)
- Kärnten: Allgemeines , Bildungsdirektion für Kärnten (bildung-ktn.gv.at)
- Niederösterreich: Krieg in der Ukraine , Bildungsdirektion Niederösterreich (bildung-noe.gv.at)
- Oberösterreich: Krieg in der Ukraine , Bildungsdirektion Oberösterreich (bildung-ooe.gv.at)
- Salzburg: Bildungsdirektion Salzburg: Ukraine (bildung-sbg.gv.at)
- Steiermark: Informationen zur Ukrainekrise , Bildungsdirektion Steiermark (bildung-stmk.gv.at)
- Tirol: Інформація для батьків з України - Informationen zum Schulbesuch ukrainischer Kinder | Bildungsdirektion für Tirol (bildung-tirol.gv.at)
- Vorarlberg: Informationen zum Schulbesuch ukrainischer Kinder , Bildungsdirektion Vorarlberg (bildung-vbg.gv.at)
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Mit dem Ausweis für Vertriebene (blaue Karte) können Sie Ihr Studium in Österreich fortsetzen. Für die Zulassung zu einem deutschsprachigen, ordentlichen Studium sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 – C1 erforderlich. Für die Zulassung zu einem Studium in englischer Sprache sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.
Wenn Sie nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen möchten (und kein ganzes Studium absolvieren), können Sie einen Antrag auf Zulassung zu einem außerordentlichen Studium stellen. Dafür ist kein Nachweis von Deutschkenntnissen erforderlich.
Ukrainische Studierende in einem ordentlichen Studium müssen an österreichischen öffentlichen Universitäten für das Wintersemester 2024 keine Studiengebühr bezahlen. Für außerordentliche Studierende kann die jeweilige Universität ebenfalls die Studiengebühren erlassen.
Es gibt ein Sonderstipendium für ukrainische Studierende:
Das „Ernst Mach Stipendium – Ukraine“ steht ukrainischen Staatsbürger/innen auch im Wintersemester 2024 offen, die an einer österreichischen Universität bzw. Hochschule ein Studium oder eine Forschungsarbeit beginnen oder fortsetzen wollen. Im Rahmen des Stipendiums bekommen Studierende für die Dauer von ein bis neun Monate € 715,00 pro Monat ausbezahlt. Eine Verlängerung auf 21 Monate ist möglich. Details dazu finden Sie hier: Unsere Programme von A bis Z | Agentur für Bildung und Internationalisierung (oead.at)
Hier finden Sie einen Überblick über Unterstützungsmöglichkeiten verschiedener Universitäten für ukrainische Studierende und Forschende: Angebot (uniko.ac.at)
Hier finden Sie einen Überblick zu europaweiten Unterstützungsangeboten für ukrainische Studierende: ERA4Ukraine | EURAXESS (europa.eu)
Weiterführende Informationen, wie auch einen Überblick über die unterschiedlichen Studienangebote und Stipendien im österreichischen Hochschulsystem, finden Sie unter:
Nähere Informationen bekommen Sie auch direkt bei der jeweiligen Universität oder Fachhochschule.
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Der ÖIF stellt Deutschkurse auf den Sprachniveaustufen A1-C1 an mehr als 80 Kursstandorten bei Bedarf auch mit Kinderbetreuung in ganz Österreich zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen des Beratungstermins beim ÖIF.
Dazu müssen Sie je nach Bundesland ein Online-Formular ausfüllen und zusammen mit weiteren Unterlagen (blaue Karte, Meldezettel, Sozialversicherung) an uns senden.
Das Formular finden Sie unter folgendem Link: https://www.integrationsfonds.at/ukraine/deutschkurse.Wenn Sie in der Steiermark, in Salzburg oder in Vorarlberg wohnhaft sind, wenden Sie sich bitte direkt an unser regionales Zentrum, um einen Termin zu vereinbaren. https://www.integrationsfonds.at/standorte/.
Bei allgemeinen Fragen zum Deutschkurs (sowie zu den Integrationsangeboten des ÖIF) bitte um telefonische Kontaktaufnahme unter 05 0468-0
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Grundsätzlich ja. Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen des Beratungstermins beim ÖIF.
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Ja, ÖIF-Kurse sind kostenlos.
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Der ÖIF stellt Deutschkurse auf den Sprachniveaustufen A1-C1 an mehr als 80 Kursstandorten, bei Bedarf auch mit Kinderbetreuung, in ganz Österreich zur Verfügung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in Ihrem persönlichen Beratungstermin beim ÖIF.
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Deutschkurse werden für Personen ab 15 Jahren angeboten.
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Es finden täglich live Onlinekurse statt – nähere Informationen hierzu sowie ein großes Angebot an Lernmaterialen finden Sie unter Sprachportal - Sprachportal und unter Deutschlernen (Uni Kooperation): Österreichischer Integrationsfonds ÖIF.
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Deutschkurse schließen ab dem Niveau A2 mit einer Prüfung ab, welche als anerkanntes Sprachzertifikat gilt.
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- Mit Erhalt der blauen Karte (Ausweis für Vertriebene) haben Sie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Seit 21. April 2023 ist dafür keine Beschäftigungsbewilligung des AMS mehr notwendig.
- Weitere Informationen finden Sie hier: Labour Market in Austria for Ukrainian Refugees (ams.at)
- Hier finden Sie Job-Plattformen für Ukrainer/innen: Home - Jobs for Ukraine (jobs-for-ukraine.at), jobs.trendingtopics.eu, Austrian Jobs for Ukrainian Refugees (austrianjobs-for-ukraine.at).
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Zu Ihrem Besuch beim AMS bringen Sie bitte Ihre blaue Karte (Ausweis für Vertriebene) und Ihre Sozialversicherungsnummer bzw. Ihr e-card Ersatzdokument mit.
Das AMS erhebt Ihre Daten, wie Ihre Ausbildung, Ihre beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen sowie sonstige Angaben zu Ihrer Person.
Hier finden Sie die regionalen Geschäftsstellen des AMS: Kontakt aufnehmen » Ansprechpartner finden | AMS -
Derzeit ist es möglich, neben dem Bezug der Grundversorgung € 110 + € 80 pro Familienmitglied im Monat dazuzuverdienen, ohne dass es zur Minderung der Grundversorgungsleistung kommt.
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Sie können Arbeitslosengeld beantragen, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor der Beantragung mindestens 52 Wochen (Personen über 25 Jahren) bzw. im letzten Jahr vor der Beantragung mindestens 26 Wochen (Personen unter 25 Jahren) unselbstständig in Österreich gearbeitet und dabei mehr als die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit: 518,44 Euro) verdient haben.
Für selbstständig tätige Personen wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Einzelfall geprüft.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:Arbeitslosengeld in Österreich » alle Informationen | AMS
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Ja, das ist unter Berücksichtigung der im jeweiligen Land geltenden arbeits- und aufenthaltsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Bestimmungen möglich. Dies ist mit Ihrem Arbeitgeber abzuklären.
Für nähere Informationen zu steuerrechtlichen Fragen bzw. um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, wenden Sie sich an das Finanzamt (Finanzamt Österreich (bmf.gv.at)).
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Ja, nach Erhalt des Ausweises für Vertriebene dürfen Sie auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Je nach Art der selbstständigen Tätigkeit kann es erforderlich sein, ein Gewerbe anzumelden bzw. eine Gewerbeberechtigung zu erlangen. Dies ist für Personen ab 18 Jahre möglich. In Österreich gibt es freie und reglementierte Gewerbe, für reglementierte Gewerbe muss ein entsprechender Befähigungsnachweis vorgelegt werden.
Um Ihr Gewerbe anzumelden, wenden Sie sich an die Bezirkshauptmannschaft bzw. an das Magistrat (in Wien: Magistratisches Bezirksamt oder MA 63, Gewerbeanmeldung (wien.gv.at)) des Ortes, an dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben möchten. Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos.
Darüber hinaus gibt es auch freie Berufe, für die kein Erwerb einer Gewerbeberechtigung erforderlich ist (z.B. Apotheker/in, Ärzt/in, Rechtsanwält/in).
Nähere Informationen zu Ihrem Weg in die Selbstständigkeit bekommen Sie beim Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich: Beratung und Kontakt - gruenderservice.at.
Die Wirtschaftsagentur Wien bietet auch mehrsprachige Serviceleistungen an: Migrant Enterprises | Wirtschaftsagentur.at: Ein Fonds der Stadt Wien.
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Schüler/innen und Studierende mit blauer Karte oder einem Aufenthaltstitel für Studierende brauchen für die Absolvierung eines Praktikums keine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Arbeitgeber beim AMS anzuzeigen.
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Um arbeiten zu dürfen, müssen Jugendliche 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht beendet haben. Die Schulpflicht endet, sobald das 9. Schuljahr abgeschlossen ist. Eine Lehre darf schon vor dem 15. Geburtstag begonnen werden, vorausgesetzt das 9. Schuljahr wurde beendet. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen einem Lehr- bzw. Ausbildungsvertrag zustimmen.
In Einzelfällen ist die Beschäftigung von Jugendlichen auch unter 15 Jahren möglich: Ab dem 13. Geburtstag können von Jugendlichen leichte Aufgaben wie z.B. Botengänge, Zeitungen austragen und das Arbeiten in einem Privathaushalt (wie z.B. Babysitten) erledigt werden. Auch das Verrichten von leichten Arbeiten innerhalb eines Familienunternehmens ist erlaubt.
Mit einer Bewilligung der jeweiligen Landeshauptfrau/des jeweiligen Landeshauptmanns dürfen Kinder jeden Alters bei öffentlichen Schaustellungen wie Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Filmaufnahmen mitwirken.
Bei allen diesen Arbeiten ist aber stets darauf zu achten, dass die Kinder nicht gefährdet werden und der Schulbesuch nicht darunter leidet.
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In Österreich gibt es keinen allgemeinen Mindestlohn. Mindestlöhne sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) sind in der Regel in Kollektivverträgen geregelt. Welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, hängt davon ab, in welcher Branche Sie arbeiten. Eine Bezahlung unter dem Kollektivvertragsmindestlohn ist verboten.
Für weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Österreich wenden Sie sich an die Arbeiterkammer: Kontakt zur AK Wien | Arbeiterkammer Wien
Die Gewerkschaft für Privatangestellte (GPA) bietet Beratungstermine an, in denen Sie Ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen können. Dabei überprüfen Expert/innen, ob Ihr Gehalt stimmt bzw. der Vertrag unzulässige Klauseln enthält. Die kostenlose Erstberatung können auch Personen in Anspruch nehmen, die kein Mitglied der GPA sind. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
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Wenn Sie krank werden, müssen Sie von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in weiterhin Entgelt bekommen. Zunächst muss der Arbeitgeber das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Wie lange der/die Arbeitgeber/in das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Im ersten Arbeitsjahr haben Sie Anspruch auf 6 Wochen volles Entgelt und 4 Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr. Bei einem Arbeitsunfall haben Sie Anspruch auf 8 Wochen Entgeltfortzahlung pro Anlassfall.
Wenn Ihr Kind erkrankt oder ein naher Angehöriger, mit dem Sie zusammenleben, haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Freistellung im Ausmaß von einer Woche pro Arbeitsjahr. Für Kinder unter 12 Jahren besteht Anspruch auf eine zweite Woche, aber nur bei neuerlicher Erkrankung.
Für weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Österreich wenden Sie sich an die Arbeiterkammer: Kontakt zur AK Wien | Arbeiterkammer Wien
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Die aktuelle EU-Verordnung 2022/1280 sieht vor, dass ab Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene, bis zum Ablauf ihres Aufenthaltsrechts, in allen EU-Staaten ihren ukrainischen Führerschein weiterbenutzen können. Es ist daher keine Umschreibung (Umtausch) des ukrainischen Führerscheins auf einen österreichischen Führerschein notwendig.
Der ukrainische Führerschein muss nicht die Erfordernisse eines internationalen Führerscheins erfüllen, eine Übersetzung des Führerscheins ist ebenfalls nicht erforderlich.
Es empfiehlt sich ein Identitätsdokument (z.B. ukrainischen Reisepass) und den Ausweis für Vertriebene (“blaue Karte”) mitzuführen.
Darüber hinaus sieht die EU-Verordnung Erleichterungen für Fahrerqualifizierungsnachweise von Fahrern von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr vor.
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Seit 1.7.2022 müssen Autos mit ukrainischem Kennzeichen über eine gültige Internationale Versicherungskarte (“grüne Karte”) oder über eine Grenzversicherung verfügen.
Internationale Versicherungskarte (“grüne Karte”):
Über das ukrainische “Grüne Karte-Büro” besteht die Möglichkeit
- Ihren Versicherungsstatus online abzufragen,
- online eine Internationale Versicherungskarte zu erwerben oder
- den Umfang des internationalen Schutzes Ihrer Versicherung zu erweitern
Näher Information dazu finden Sie hier:https://gc.mtsbu.ua/MTSBU_Pages/Tree.aspx?autoauth=true (Überprüfung des Versicherungsstatus)
http://www.mtsbu.ua/ua/presscenter/news/168164/ (Erwerb oder Erweiterung der Internationalen Versicherungskarte)
Kfz mit ukrainischem Kennzeichen - VVO Infothek (infothek-vvo.at)
Grenzversicherung:
Grenzversicherungen sind bei den Autofahrerclubs ÖAMTC (Willkommen | ÖAMTC (oeamtc.at)) und ARBÖ (Volle Leistung zum halben Preis – ARBÖ Website (arboe.at)), sowie beim Österreichischen Versicherungsverband (VVO) erhältlich.
Für mehr Informationen dazu können Sie sich an das Ausländerschadenbüro des Österreichischen Versicherungsverbandes wenden (Hr. Dr. Strasser: harald.strasser@vvo.at, 01/711 56-225 bzw. Kfz mit ukrainischem Kennzeichen - VVO Infothek (infothek-vvo.at).
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Vertriebene aus der Ukraine (mit einem Ausweis für Vertriebene) können ihr Auto mit ukrainischer Zulassung und ukrainischem Kennzeichen ein Jahr lang in Österreich verwenden, ohne dass es zu einer Anmelde- bzw. Zulassungspflicht in Österreich kommt. Ist vor Ablauf eines Jahres ein Grenzübertritt erfolgt, fängt mit dem Datum des Übertritts die Ein-Jahres-Frist von neuem zu laufen an. Ist also ein Grenzübertritt mit dem Fahrzeug erfolgt, ist eine Zulassung des Autos in Österreich für ein weiteres Jahr nicht erforderlich.
Unter Umständen ist die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung über den erfolgten Grenzübertritt vorzulegen (z.B. bei der Beantragung eines Parkpickerls in Wien: eidesstattliche Erklärung
Wenn Sie Ihr Auto dennoch in Österreich zulassen möchten (um österreichische Kennzeichentafeln zu bekommen), ist eine Anmeldung an einer Zulassungsstelle in dem Bezirk, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, notwendig. Für die Zulassung ist eine aufrechte Versicherungsbestätigung (Kfz-Haftpflicht) vorzuweisen. Für die Zulassung (inkl. Kennzeichentafeln) fällt eine Gebühr von ca. € 200 sowie in der Folge zusätzliche Abgaben an (Normverbrauchsabgabe, motorbezogene Versicherungssteuer) an. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Wichtige Informationen für ukrainische Kraftfahrzeugbesitzer in Österreich | ÖAMTC (oeamtc.at)
Hier finden Sie Zulassungsstellen in Ihrer Nähe: KFZ Zulassungsstellenauskunft (vvo.at)
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Pkw mit ukrainischen Kennzeichen (bis zu 3,5 Tonnen) sind temporär bis 30. September 2024 von der Vignettenpflicht sowie von der Streckenmaut in Österreich ausgenommen.
Darüber hinaus benötigen Pkw unabhängig ihrer Nationalität keine Vignette, wenn sie im Rahmen einer Hilfsleistung Flüchtlinge befördern. Es muss dafür lediglich vor Antritt der Fahrt eine Mautbefreiung beantragt werden. Dasselbe gilt für humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine und betrifft sämtliche Fahrzeugtypen - vom Pkw bis zum Lkw und Bus.
Der jeweilige Ausnahmeantrag ist vor Antritt der Fahrt bei der ASFINAG zu stellen. Dafür ist das jeweils passende Antragsformular auszufüllen und per E-Mail an ausnahmeantrag(at)asfinag.at zu senden. Die Antragsformulare finden Sie hier: Mautordnung | ASFINAG
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Informationen für Wien:
Das Parken von Autos (auch mit ukrainischem Kennzeichen) ist in Wien nur mit Parkschein oder Parkpickerl erlaubt.
Parkscheine können Sie in Trafiken, Tankstellen, Postfilialen und teilweise an Zigarettenautomaten kaufen. Elektronische Parkscheine können Sie in der App “Handyparken” (HANDYPARKEN) kaufen.
Mit dem Parkpickerl können Sie in dem Bezirk parken, in dem Sie ihren Hauptwohnsitz haben. Das Parkpickerl gilt für mindestens 3 Monate und maximal 1 Jahr und kann online (Kurzparken - Parkpickerl für BewohnerInnen - Antrag (wien.gv.at), eine Anleitung dazu finden Sie hier a3c55782-a397-5403-ac64-77d5ba385eb5 (wien.gv.at)) oder beim Magistratischen Bezirksamt (nur mit Termin - Parkpickerl-Online-Terminreservierung - Beabsichtigter Zeitraum (wien.gv.at)) beantragt werden. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz (innerhalb Wiens) ummelden, muss auch das Parkpickerl umgemeldet werden. Das Parkpickerl kostet pro Monat € 10 + Verwaltungskosten.Für die neuerliche Beantragung eines Parkpickerls nach 1 Jahr ist die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung über einen erfolgten Grenzübertritt vorzulegen (nähere Informationen dazu bei der Frage “Muss ich mein Auto in Österreich anmelden?”), hier finden Sie das entsprechende Formular: eidesstattliche Erklärung
Informationen für sonstige Bundesländer
Auch in anderen Städten in Österreich gibt es Kurzparkzonen (meist in der Innenstadt), in denen Sie für das Parken Ihres Autos einen Parkschein benötigen. Diese sind jeweils (mittels Tafeln) als kostenpflichtige Parkzone gekennzeichnet. Wenn Sie in einer Landeshauptstadt Ihren Hauptwohnsitz in einer Kurzparkzone haben, kann bei der jeweiligen Stadt eine Bewohner/innenparkkarte erworben bzw. eine Ausnahmegenehmigung für Parken beantragt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier:Linz: Bewohner*innen-Parkkarte | Stadt Linz
St. Pölten: Bewohnerparkberechtigung - St. Pölten (st-poelten.at)
Eisenstadt: Parken – Eisenstadt, Antrag_KPZ_Wohnbevoelkerung_Stand_04_2021_DSGVO_MD8.pdf (eisenstadt.gv.at)
Graz: Blaue Zone: Ausnahmegenehmigung BewohnerInnen - Stadtportal der Landeshauptstadt Graz
Klagenfurt: Parken in Klagenfurt
Salzburg: Stadt Salzburg - Parkzonen: Ausnahmegenehmigung für Bewohner*innen (stadt-salzburg.at)
Innsbruck: AnwohnerInnenparken (Dauerparkbewilligung) - Stadt Innsbruck
Bregenz: Detail: Landeshauptstadt Bregenz .::. Amt der Landeshauptstadt BregenzEine Übersicht zu kostenpflichtigen Parkgaragen finden Sie hier: Parken in Österreich | Parkgaragen und mehr
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Die Regelungen über die regelmäßige technische Überprüfung (in Österreich: § 57a Überprüfung, “Pickerl”) von Fahrzeugen ist Sache des Zulassungsstaates, also bei ukrainischen Fahrzeugen der Ukraine. Der Zulassungsstaat ist es auch, der für die Einhaltung der Prüfintervalle verantwortlich ist und gegebenenfalls Sanktionen verhängen kann.
In Österreich werden Prüfplaketten („Pickerl“) nur an in Österreich zugelassene Fahrzeuge ausgegeben. Es sollte daher wegen abgelaufener Prüfnachweise von ukrainischen Fahrzeugen keine Beanstandungen in Österreich geben. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge muss aber auch in Österreich stets gegeben sein. Das kann bei Polizeikontrollen an Ort und Stelle überprüft werden.
Wer einen Nachweis der Verkehrs- und Betriebssicherheit benötigt, kann z.B. beim ÖAMTC (Willkommen | ÖAMTC (oeamtc.at)) ein technisches Gutachten machen lassen. Als Bestätigung wird ein Prüfbericht ausgestellt.
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Die kostenfreie Beförderung von Ukrainer/innen ist mit einem “Erstankunft Ukraine-Ticket" der ÖBB möglich. Dieses wird an Personen mit einem ukrainischen Reisepass in folgenden Fällen ausgegeben:
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Das Erstankunft-Ticket wird an einreisende Vertriebene in den Zügen aus Tschechien (Einreise über Breclav), Slowakei (Einreise über Marchegg, Kittsee) und Ungarn (Einreise über Hegyeshalom) durch die Zugbegleitteams in den Zügen ausgegeben.
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Zusätzlich ist das Erstankunft-Ticket auch im Reisezentrum Wien Hauptbahnhof und am Hauptbahnhof Graz erhältlich
Das Ticket ist ab Ausstellung 24 Stunden lang für eine Fahrt zu einem ÖBB-Bahnhof in Österreich oder nach Passau Hbf (Deutschland) Buchs SG (Schweiz), Brennero/Brenner, Tarvisio Boscoverde (Italien) gültig. Zusätzlich gilt das Ticket 24 Stunden lang für alle Bus- und Bahnlinien im Verkehrsverbund Ost-Region (Niederösterreich, Wien, Burgenland), daher auch für die Wiener Linien. Für weitere Fahrten in Wien werden in den Wiener Notquartieren und im Ankunftszentrum Einzelfahrscheine ausgegeben.
Schüler- und Lehrlingsfreifahrt: Schüler/innen und Lehrlinge unter 24, die Familienbeihilfe beziehen, können für den Schulweg bzw. für den Weg in den Ausbildungsbetrieb einen Freifahrtsausweis beantragen. Dafür ist ein entsprechender Antrag beim regionalen Verkehrsunternehmen einzureichen und ein jährlicher Selbstbehalt von € 19,60 zu bezahlen.
Wenden Sie sich für weitere Informationen bzw. die entsprechenden Formulare an die jeweilige Schule bzw. den jeweiligen Ausbildungsbetrieb Ihres Kindes oder an das Verkehrsunternehmen in Ihrem Bundesland.
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Bitten wenden Sie sich an die AMIKE Hotline (Flüchtlingshilfe) 01 / 34 30 10 14 oder an die Helpline des Beratungsservice des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen (01/504 8000, E-Mail helpline(at)boep.or.at)
In Wien: Die AkutBetreuung Wien (ABW) ist eine Einrichtung der Stadt Wien. Speziell ausgebildete psychosoziale Fachkräfte betreuen Betroffene nach einem außergewöhnlich belastenden Ereignis +43 676 8118 98698
Für Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern und Bezugspersonen bietet “Rat auf Draht” kostenlose Online-Beratungen auf Ukrainisch und Russisch an (auf Wunsch auch anonym möglich). Für Kinder und Jugendliche steht am Montag von 15:00-18:00 Uhr, am Dienstag von 16:00-18:00 und am Donnerstag von 16:00-18:00 Uhr eine Chat-Beratung hier zur Verfügung: Чат консультація - 147 Rat auf Draht. Eltern und Bezugspersonen können Termine für Online-Videoberatungen hier buchen: Ukrainisch-sprachige Beratung | Rat auf Draht Elternseite. “Rat auf Draht” - 147 ist eine österreichische Notrufnummer für Kinder und Jugendliche, die auf Deutsch rund um die Uhr und kostenlos erreichbar ist.
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Alle Ausschreibungen finden Sie unter: Offene Stellen: Österreichischer Integrationsfonds ÖIF
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Es gibt derzeit für Haustiere von vertriebenen Ukrainer/innen (Hunde, Katzen, Frettchen) erleichterte Einreisebestimmungen in der EU. Es muss daher bei Einreise in einen EU-Mitgliedstaat keine Tollwutimpfung nachgewiesen oder sonstige Auflagen erfüllt werden.
Es wird jedoch empfohlen Tiere gegen Tollwut impfen zu lassen bzw. kennzeichnen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Ukraine - Ausnahmen von den Reiseverkehrsregelungen für Flüchtlingen in Begleitung von Heimtieren - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
Hunde müssen in Österreich mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in einer allgemeinen Datenbank registriert werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich an einen Tierarzt oder eine Tierärztin, die Registrierung kann auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Nähere Informationen finden Sie auch hier: FAQ Chippflicht beim Hund - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
Für das Halten von Hunden ist in Österreich eine Abgabe zu zahlen. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde daher an Ihrem Wohnort angemeldet werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie am Gemeindeamt Ihrer jeweiligen Wohngemeinde bzw. in Wien bei der MA 6.
Gemeinden können zudem an bestimmten Orten Leinen- und/oder Beißkorbpflicht für Hunde (z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Wohngebieten) bzw. die Verpflichtung zur Beseitigung von Hundekot vorsehen (“Sackerl für Gackerl”). Beachten Sie hierfür die jeweiligen Bestimmungen in Ihrer Wohngemeinde.
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In Wien gibt es einige Sozialmärkte, die Produkte des täglichen Bedarfs zu sehr günstigen Preisen für Menschen mit niedrigem Einkommen anbieten. Hier finden Sie eine Liste der Märkte: Thema "Sozialmärkte" - Sozialinfo Wien, Sozialmärkte in Wien im Überblick - Wien - 1. Bezirk - VIENNA.AT
Bitte beachten Sie, dass ein Großteil der Sozialmärkte derzeit ausgelastet sind.
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Ja, Mit der Sonderförderung des BMKÖS sollen vertriebene ukrainische Künstler/innen rasch und gezielt unterstützt werden.
Dies erfolgt in Form von Arbeitsstipendien (€ 1.500 pro Monat für 3 Monate) und Projektförderungen (max. € 5.000 pro Projekt, keine Förderung von Infrastruktur- oder Mietkosten möglich).
Antragsberechtigt sind sowohl ukrainische Künstler/innen als auch Personen und Kultureinrichtungen in Österreich, die aus der Ukraine geflüchtete Künstler/innen unterstützen bzw. gemeinsam mit ihnen Projekte entwickeln und Personen und Kultureinrichtungen, die künstlerische Projekte in der Ukraine umsetzen.
Nähere Informationen dazu sowie den Förderungsantrag zum Download finden Sie hier: Sonderförderung Ukraine-Hilfe (bmkoes.gv.at)
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Mit dem Kulturpass haben vertriebene Ukrainer/innen die Möglichkeit Konzerte, Theater oder Ausstellungen kostenlos oder zu ermäßigten Preisen zu besuchen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.hungeraufkunstundkultur.at/jart/prj3/hakuk/data/uploads/Infoblatt_Kulturpass.pdf.
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In Wien können Sie sich zur Abklärung von Unterstützungsleistungen an den Fonds Soziales Wien (FSW) wenden, der Menschen mit Behinderung bei einem möglichst selbstbestimmten Leben unterstützt.: Der FSW fördert unter anderem Unterstützung im Alltag, Mobilitäts- und Freizeitangebote, verschiedene Wohnformen, Bildung und Arbeit. Weitere Informationen finden Sie hier: FSW.at | Leben mit Behinderung, hier finden Sie Kontaktmöglichkeiten des FSW: FSW.at | Kontakt
Über regionale Unterstützungsleistungen können Sie sich an den Landesstellen des Sozialministeriumsservice, auf den Websites der jeweiligen Länder bzw. in Ihrer Wohngemeinde informieren:
Salzburg: Sozialministeriumservice – Landesstelle Salzburg, Land Salzburg - Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Burgenland: Sozialministeriumservice – Landesstelle Burgenland, Behindertenberatung - Land Burgenland
Wien: Sozialministeriumservice – Landesstelle Wien
Vorarlberg: Sozialministeriumservice – Landesstelle Vorarlberg, Angebote A-Z | Behinderung Vorarlberg (behinderung-vorarlberg.at)
Steiermark: Sozialministeriumservice – Landesstelle Steiermark, Menschen mit Behinderung - Verwaltung - Land Steiermark
Niederösterreich: Sozialministeriumservice – Landesstelle, Thema "Freizeitangebote für Menschen mit Behinderung" - Sozialinfo - der Sozialratgeber in Niederösterreich (noe.gv.at)
Oberösterreich: Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich, Land Oberösterreich - Angebote für Menschen mit Beeinträchtigung (land-oberoesterreich.gv.at)
Kärnten: Sozialministeriumservice – Landesstelle Kärnten, Menschen mit Behinderung - Land Kärnten (ktn.gv.at)
Tirol: Sozialministeriumservice – Landesstelle Tirol, Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Lernschwierigkeiten | Land Tirol
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch können Sie sich an Ihre jeweilige Wohngemeinde bzw. an die MA10 in Wien wenden.
Informationen zum Schulbesuch für Kinder mit Behinderung erhalten Sie bei der jeweiligen Bildungsdirektion Ihres Bundeslandes:
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Wien: Krieg in der Ukraine, Bildungsdirektion Wien (bildung-wien.gv.at)
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Burgendland: Home: Bildungsdirektion für Burgenland (Krieg in der Ukraine: Bildungsdirektion für Burgenland (bildung-bgld.gv.at)
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Kärnten: Bildungsdirektion Kärnten, Bildungsdirektion für Kärnten (Allgemeines , Bildungsdirektion für Kärnten (bildung-ktn.gv.at)
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Niederösterreich: Krieg in der Ukraine, Bildungsdirektion Niederösterreich (bildung-noe.gv.at)
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Oberösterreich: Bildungsdirektion Oberösterreich, Bildungsdirektion Oberösterreich (Krieg in der Ukraine , Bildungsdirektion Oberösterreich (bildung-ooe.gv.at)
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Salzburg: Bildungsdirektion Salzburg: Startseite (Bildungsdirektion Salzburg: Ukraine (bildung-sbg.gv.at)
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Steiermark: Bildungsdirektion Steiermark, Bildungsdirektion Steiermark (Informationen zur Ukrainekrise , Bildungsdirektion Steiermark (bildung-stmk.gv.at)
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Tirol: Bildungsdirektion für Tirol (Інформація для батьків з України - Informationen zum Schulbesuch ukrainischer Kinder | Bildungsdirektion für Tirol (bildung-tirol.gv.at)
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Vorarlberg: Bildungsdirektion Vorarlberg, Bildungsdirektion Vorarlberg (Informationen zum Schulbesuch ukrainischer Kinder , Bildungsdirektion Vorarlberg (bildung-vbg.gv.at)
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Der erste erforderliche Schritt nach der Geburt eines Kindes ist die Anzeige der Geburt, woraufhin eine Geburtsurkunde ausgestellt wird. Haben Sie das Kind in einem Krankenhaus bekommen, wird die Geburtsanzeige in der Regel automatisch durch das Krankenhaus durchgeführt. Die Geburtsurkunde wird in der Folge beim Standesamt des Geburtsortes ausgestellt und kann dort abgeholt werden. Für die Ausstellung der Geburtsurkunde fallen keine Kosten an.
Die Adressen der jeweiligen Standesämter finden Sie hier: oesterreich.gv.at - Behörden
Nach der Geburt muss das Kind an Ihrem Wohnsitz angemeldet werden (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt des Geburtsortes erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Ansonsten muss die Meldung binnen drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde des Wohnsitzes erfolgen.
In manchen Krankenhäusern sind „Babypoints“ eingerichtet, wo Sie neben der Geburtsurkunde auch den Meldezettel für das Kind erhalten können.
Das Kind ist automatisch mit Ihnen als Eltern mitversichert. Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung erfolgt üblicherweise automatisch durch das zuständige Standesamt im Anschluss an die Anzeige der Geburt.
Um einen Ausweis für Vertriebene bzw. Grundversorgung zu erhalten, ist das Kind bei einer Erfassungsstelle der Polizei zu registrieren. Wenn Sie Grundversorgung beziehen, ist die Geburt des Kindes ebenfalls der Grundversorgungsstelle zu melden. Familienbeihilfe wird für in Österreich geborene Kinder automatisch ausbezahlt, eine Antragstellung ist daher nicht notwendig.
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Ja. Die Auszahlungen des Klimabonus für das Jahr 2023 starten im Herbst 2023 und werden bis Frühjahr 2024 andauern. Vor allem Menschen, die erst im ersten Halbjahr 2023 ihren Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet haben, erhalten den Klimabonus im Frühjahr 2024.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Klimabonus: So bekommen Sie Ihr Geld